Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Dezember 2019 treten die weitreichenden Anpassungen für die Margenbesteuerung (§ 25 UStG) in Kraft. Damit wird das B2B-Reisegeschäft seit dem 18. Dezember 2019 nicht mehr der Regel-, sondern der Margenbesteuerung unterworfen. Am 8. Januar 2020 gab es zu diesem Thema ein Gespräch beim Bundesfinanzministerium, bei dem der VPR – neben dem DRV und dem VDR – durch Dr. Volker Jorczyk und VPR-Vizepräsident Franz-Josef Münchrath vertreten war.
Aufgrund der eindeutigen und zwingenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs sowie der EU-Kommission wird es keine Übergangsregelung geben, teilte das Bundesfinanzministerium bei diesem Treffen mit. Alle B2B-Reiseanbieter, die im Händlermodell – also im eigenen Namen und für eigene Rechnung agieren – müssen also seit dem 1. Januar 2020 die notwendigen Änderungen bei Kalkulation, Faktura, Verbuchung und Steuerdeklaration vornehmen.
Die Verbänden kritisierten, dass obwohl die Gesetzesänderung im §25 des Umsatzsteuergesetzes zur Margenbesteuerung bereits in Kraft ist, nach wie vor unklar sei, welche Leistungen als „Reiseleistung“ genau davon betroffen sind.
Die B2B-Margensteuer soll als so genannte Allphasen-Brutto-Umsatzbesteuerung genauso umgesetzt werden, wie es im B2C-Geschäft seit 1980 gesetzlich vorgegeben ist. „Dementsprechend erwarten wir keine Anpassung betreffend des Leistungsorts am Sitz des Reiseveranstalters. Die Regelungen zum Reverse-Charge bei sonstigen Leistungen bleiben unberührt“, sagte Franz-Josef Münchrath, der beim VPR das Ressort „Steuern und Recht“ leitet, nach dem Termin beim Bundesfinanzministerium.
Eine ganze Reihe von Fragen ist also noch offen. So wird es künftig um die noch offenen Fragen der Margenermittlung (Einzelmarge) gehen. Dieser Teil des Gesetzes tritt erst zum Ende des Jahres 2022 in Kraft, es bedarf aber ebenfalls einer langfristigen Klärung.