Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben an den Deutschen Reiseverband (DRV) Präzisierungen bei den Überbrückungshilfen im Rahmen des „Konjunktur- und Zukunftspaktes“ vorgenommen. Demnach müssen Reiseveranstalter „analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen“. Diese Regelung gilt laut dem Bundesfinanzministerium für „vor dem 18. März 2020 gebuchte Pauschalreisen, die spätestens am 31. August 2020 angetreten worden wären“. Laut dem DRV lasse sich diese Formulierung so interpretieren, dass „der Anspruchszeitraum für den Zuschuss auch für Reisen gilt, die vor dem 18. März 2020 gebucht wurden und die im Zeitraum 18. März 2020 bis 31. August 2020 hätten stattfinden sollen“. Entsprechend solle man auch seinen Steuerberater informieren.